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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe – SprengG

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1(Fundstelle:
2BGBl I 2017, 1604 bis 1605)

1.
Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden
Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung.
2.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Detonatoren für Munition 0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper 0060
Gefechtsköpfe , Rakete mit Sprengladung 0286,
0287,
0369
Gefechtsköpfe , Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung 0370,
0371
Gefechtsköpfe , Torpedo mit Sprengladung 0221
Geschosse , inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
Geschosse , mit Sprengladung 0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse , mit Zerleger oder Ausstoßladung 0346,
0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze 0250,
0322,
0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen , verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder 0446,
0447
Zünder , sprengkräftig 0106,
0107,
0257,
0367
Zünder , sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen 0408,
0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518;
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2025 I Nr. 171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25